Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen (Stand Oktober 2020)
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Verträge über Dienst- und/oder Werkleistungen, insbesondere Leistungen im Bereich des Energiemanagements für Gebäude, (nachfolgend insgesamt: „Serviceleistungen“) zwischen der MeteoViva GmbH (nachfolgend: „MeteoViva“) und dem Besteller.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Serviceleistungen je nach ihrer konkreten Ausgestaltung einerseits als Dienstleistungen im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Dienstleistung“), andererseits als Werkleistung im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB (nachfolgend: „Werkleistung“) zu qualifizieren sein können. Für die Einordnung als Dienst- oder Werkleistung kommt es grundsätzlich entscheidend darauf an, ob nur die Tätigkeit an sich oder ein konkreter Erfolg geschuldet ist.
(2) Diese AGB gelten in Bezug auf Serviceleistungen ausschließlich, und zwar auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch eine vorbehaltlose Auftragsannahme durch MeteoViva nicht Vertragsinhalt.
(3) Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen MeteoViva und dem Besteller in Bezug auf die Serviceleistungen getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Rechte, die MeteoViva aufgrund gesetzlicher Vorschriften zustehen und die über die Rechte nach diesen AGB hinausgehen, bleiben unberührt.
(1) Die Angebote für Serviceleistungen werden von meteoviva auf der Grundlage von Kundenanfragen erstellt. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
(2) Sofern nicht abweichend geregelt, wird eine Bestellung erst verbindlich, wenn sie von meteoviva durch eine entsprechende Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Das Schweigen von meteoviva auf Bestellungen, Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- und/oder Rechenfehler enthält, ist sie für meteoviva nicht verbindlich.
(3) meteoviva behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Die detaillierte Beschreibung von Art und Umfang der von MeteoViva zu erbringenden Serviceleistungen erfolgt in der jeweiligen Auftragsbestätigung. Änderungen der Serviceleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von MeteoViva in Textform.
(2) Änderungen der vertraglich vereinbarten Serviceleistungen bleiben MeteoViva vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
(3) MeteoViva entscheidet, welches Servicepersonal zur Erfüllung bzw. Abwicklung der Serviceleistungen eingesetzt wird und behält sich deren jederzeitigen Austausch vor. MeteoViva ist ferner berechtigt, die Serviceleistungen durch geeignete Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
(4) Die Vereinbarung eines festen Zeitpunkts bzw. einer festen Frist für die Fertigstellung der Serviceleistungen (nachfolgend insgesamt: „Servicetermin“) bedarf der Textform. Soweit kein Servicetermin vereinbart wurde, stellen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Serviceleistungen unverbindliche Leistungstermine dar.
(5) Die Einhaltung eines Servicetermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Besteller hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass MeteoViva die vertraglich geschuldeten Serviceleistungen reibungslos erbringen kann. Falls die Serviceleistungen durch vom Besteller zu vertretende Ursachen verzögert werden, kann MeteoViva dem Besteller den zusätzlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden von Seiten des Bestellers ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(6) Vereinbarte Servicetermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Serviceleistung zur Abnahme durch den Besteller bereit ist bzw., sofern die Serviceleistung als Dienstleistung zu qualifizieren ist, wenn bis zu ihrem Ablauf die geschuldete Tätigkeit beendet ist.
(7) Ist die Nichteinhaltung eines Servicetermins auf höhere Gewalt und andere von MeteoViva nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Pandemie, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von MeteoViva betreffen, zurückzuführen, verlängert sich der vereinbarte Servicetermin um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die MeteoViva und deren Zulieferanten betreffen.
(1) Sofern und soweit die Serviceleistung eine Dienstleistung zum Gegenstand hat, hat eine Abnahme nicht zu erfolgen. Sofern und soweit die Serviceleistung eine Werkleistung zum Gegenstand hat, haben nach Beendigung der Serviceleistungen eine Abnahmeprüfung und sodann eine Abnahme stattzufinden. Insoweit gelten die folgenden Bestimmungen:
(2) Durch die Abnahmeprüfung soll ermittelt werden, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen entspricht. Hierzu teilt MeteoViva dem Besteller die Abnahmebereitschaft des Werkes in Textform mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfung, der dem Besteller hinreichend Zeit gibt, sich auf die Prüfung vorzubereiten und sich ggf. dort vertreten zu lassen.
(3) Der Besteller trägt alle bei ihm anfallenden Kosten für die Abnahmeprüfung. MeteoViva trägt alle Kosten, die MeteoViva oder Vertretern von MeteoViva erwachsen.
(4) Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie zur Verfügung, soweit dies zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei den Prüfungsvorbereitungen erforderlich ist.
(5) Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 4.2 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4.4 nicht nach oder verhindert er auf andere Weise die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung von MeteoViva angegeben ist.
(6) Die Abnahmeprüfungen werden regelmäßig während der üblichen Geschäftszeiten von MeteoViva durchgeführt.
(7) MeteoViva erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfung und übersendet dieses dem Besteller. Der Besteller ist sodann verpflichtet, innerhalb von 5 (fünf) Werktagen die Abnahme zu erklären oder etwaige Mängel zu rügen. Lässt der Besteller diese Frist verstreichen, ohne eine entsprechende Erklärung abzugeben, gilt die Serviceleistung als abgenommen und es können keine Einwände mehr gegen die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls erhoben werden.
(8) Bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
(9) Die Serviceleistung gilt außerdem als abgenommen, sofern und soweit die Abnahmeprüfung gemäß Ziffer 4.5 als erfolgreich durchgeführt gilt.
(10) Die Verpflichtung von MeteoViva zur Erbringung von Serviceleistungen ist mit der Abnahme des Werkes erfüllt. Mit der Abnahme geht außerdem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Besteller über. Etwaige Verpflichtungen zur Behebung von unwesentlichen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
(1) Die Preise für die Serviceleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
(2) Die Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
(1) Sofern und soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat die Bezahlung von Serviceleistungen nach vollständiger Leistungserbringung bzw. – sofern die Serviceleistungen eine Werkleistung zum Gegenstand haben – nach Abnahme und entsprechender Rechnungsstellung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungserhalt auf ein in der Rechnung angegebenes Konto von meteoviva kostenfrei und ohne Abzug zu erfolgen.
(2) Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn meteoviva über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch meteoviva gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt.
(3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist meteoviva berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) meteoviva ist berechtigt, abweichend von Ziffer 6.1 noch ausstehende Serviceleistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von MeteoViva durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von meteoviva verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von MeteoViva bestehen.
(1) Der Besteller hat meteoviva auf seine Kosten zu unterstützen, sofern und soweit dies für die Erbringung der Serviceleistungen durch meteoviva erforderlich ist.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, meteoviva einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der während der üblichen Geschäftszeiten von meteoviva erreichbar ist und etwaig erforderliche Entscheidungen kurzfristig treffen kann. Bei Ausfall dieses Ansprechpartners hat der Besteller meteoviva unverzüglich einen entsprechenden Ersatz zu benennen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, meteoviva alle für die Erbringung der Serviceleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zu Verfügung zu stellen. Der Besteller ist verantwortlich dafür, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vollständig und richtig sind. Im Fall einer nachträglichen Änderung von relevanten Informationen hat der Besteller meteoviva unverzüglich zu informieren. meteoviva ist nur dann zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen verpflichtet, wenn dies ausdrücklich Gegenstand der Auftragsbestätigung ist.
(1) Sofern und soweit die Serviceleistung als Dienstleistung zu qualifizieren ist, haftet MeteoViva für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sofern und soweit die Serviceleistung eine Werkleistung zum Gegenstand hat, gelten die folgenden Bestimmungen:
(3) Sofern nicht nachfolgend anderweitig geregelt, leistet MeteoViva nach den gesetzlichen Vorschriften Gewähr für die mangelfreie Ausführung der Serviceleistungen.
(4) Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, nicht vermeidbaren Abweichungen der Serviceleistungen gegenüber dem Inhalt der Auftragsbestätigung.
(5) Der Besteller kann gegenüber MeteoViva keine Gewährleistungsrechte oder sonstige Schadensersatz-ansprüche geltend machen, sofern er gegen die ihm nach Ziffer 7. obliegenden Mitwirkungspflichten verstößt. Dies gilt nicht, sofern und soweit die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Mangel ist. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
(6) Gewährleistungsansprüche gegenüber MeteoViva dürfen nur vom Besteller geltend gemacht und nicht abgetreten werden.
(7) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 (zwölf) Monate. Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs entsprechend Ziffer 4.10. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von MeteoViva für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.
(8) Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet MeteoViva unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet MeteoViva nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von MeteoViva auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung von MeteoViva ausgeschlossen.
(9) Sofern MeteoViva für einen Teil der von MeteoViva zu erbringenden Serviceleistungen, z.B. das Programmieren einer Schnittstelle für die im vertragsgegenständlichen Gebäude vorhandenen Gebäudetechnik, ein vom Besteller oder durch die im Gebäude eingesetzte proprietäre Technik vorgegebenes Drittunternehmen (unter-)beauftragt, wird vereinbart, dass MeteoViva für etwaige durch das Drittunternehmen verursachte Schäden nur insoweit gegenüber dem Besteller haftet, dass MeteoViva dem Besteller die MeteoViva diesbezüglich gegenüber dem Drittunternehmen zustehenden Ansprüche abtritt. Eine darüberhinausgehende Haftung von MeteoViva ist ausgeschlossen.
(10) Soweit die Schadensersatzhaftung von MeteoViva gemäß dieser Ziffer 8. oder nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MeteoViva.
(1) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MeteoViva unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.
(2) MeteoViva ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt bzw. Kündigung berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
(3) Sofern und soweit die Serviceleistung als Werkleistung zu qualifizieren ist, ist eine Kündigung des Bestellers abweichend von § 648 Satz 1 BGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Besteller unzumutbar machen. Im Falle einer Kündigung wird abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet, dass MeteoViva zehn vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über MeteoViva zugänglich gemachte Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und diese, soweit nicht für die Erbringung der Serviceleistungen durch MeteoViva geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
(2) Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
(3) Das Urheberrecht an den von MeteoViva erbrachten Serviceleistungen steht MeteoViva zu.
(4) Der Besteller darf die von MeteoViva erbrachten Serviceleistungen nur für eigene, innerbetriebliche Zwecke benutzen. Jegliche Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch MeteoViva ist ausgeschlossen.
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Serviceleistungen verarbeitet MeteoViva sowohl personen- als auch unternehmensbezogene Daten des Bestellers. Einzelheiten zur Art und Weise der Datenverarbeitung sind den „Datenschutzinformation“ von MeteoViva zu entnehmen.
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MeteoViva und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der jeweiligen Kollisionsnormen (IPR) sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen MeteoViva und dem Besteller herrührenden Ansprüche ist Jülich. MeteoViva ist auch berechtigt, ein Gericht am Sitz des Bestellers anzurufen.
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von MeteoViva ist der Sitz von MeteoViva.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von MeteoViva möglich.